REACH Verpflichtungen von Interflon BV"Hersteller" o.a. „Formulierer“Die REACH-Verordnung unterscheidet bei den Beteiligten in der Zulieferkette von Stoffen und Produkten vier wichtige Rollen. Diese Rollen sind mit den Aktivitäten der Betriebe verbunden, die mit Stoffen und Produkten umgehen (Hersteller, Importeur, Anwender und Vertreiber von Stoffen und Produkten). Unsere primären RollenInterflon BV nimmt primär die Rolle eines „nachgeschalteten Anwenders“ ein, weil wir selbst keine neuen chemischen Stoffe herstellen, sondern lediglich chemische Stoffe anwenden. Innerhalb der Gruppe der „nachgeschalteten Anwender“ nimmt Interflon die Rolle des „Herstellers“ ein. Die Interflon Verkaufsorganisationen erfüllen die Rollen "Distributeure" und "Downstream Anwender" (beim Demonstrieren und Anwenden von Interflon Produkten). Die Abnehmer o.a. Anwender von Interflon Produkten werden in den meisten Fällen als "Downstream Anwender" gesehen. Gemäß REACH (Art. 3.12) besitzt der „nachgeschaltete Anwender“ Interflon BV gegenüber seinen Mitarbeitern folgende Pflichten: Die Anweisungen über den sicheren Umgang mit registrierten chemischen Stoffen auf dem Sicherheitsdatenblatt befolgen und in den Produktionsstätten gemäß den empfohlenen Risikominderungsmaßnahmen arbeiten. Falls das Sicherheitsdatenblatt ein Expositionsszenario für die Anwendung enthält, die vorgeschriebenen Risikominderungsmaßnahmen in die eigene Organisation einführen. Wenn die Anwendung eines Stoffes nicht in die Registrierung aufgenommen ist (nicht identifizierte Anwendung):
Als „Hersteller“ hat Interflon die Aufgabe, über seine Produkte Sicherheitsdatenblätter (VIB) zu verfassen, in denen die identifizierten Verwendungen enthalten sind. Das Sicherheitsdatenblatt muss relevante Expositionsszenarien, Sicherheitsempfehlungen, Sicherheitsmaßnahmen und andere Informationen über die korrekte Anwendung des Produkts enthalten. Dies gilt besonders für Produkte, die als gefährlich gekennzeichnet sind. Wenn das Expositionsszenario bei Anwendung durch einen „nachgeschalteten Anwender“ vom Szenario für die im Sicherheitsdatenblatt enthaltene identifizierte Verwendung abweicht, dann:
Das Sicherheitsdatenblatt soll an andere Akteure in der Lieferkette (Interflon Vertriebe) weitergeleitet werden. Als „Hersteller“ hat Interflon außerdem im Falle eines autorisierungspflichtigen Stoffes (laut zukünftiger REACH-Anlage XIV) folgende Pflichten:
Bei Stoffen, über die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt wird, soll Interflon folgende Information sammeln:
Information über die Zulassungspflicht von Stoffen (die auf Beilage XIV vorkommen) mit Besonderheiten soll Interflon BV auch an andere nachgeschaltete Anwender und Vertriebe in der Kette weiterleiten. Neue Information über das Risiko von Stoffen und Information, die zur Anpassung der Risikominderungsmaßnahmen im Sicherheitsdatenblatt führen kann, soll Interflon direkt an die Lieferanten weiterleiten. Das letztere gilt z.B. wenn ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff anders einteilt. In diesem Fall soll die ECHA-Agentur ebenfalls informiert werden. Einen in die Beilage XVII aufgenommenen Stoff soll Interflon gemäß den Einschränkungen gebrauchen, die für das auf den Markt bringen oder die Anwendung gelten.
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